Fertigstellungsbescheinigung

Mit Inkrafttreten des "Gesetz[es] zur Beschleunigung fälliger Zahlungen" nach § 641 a BGB stehen einem Lieferanten Möglichkeiten zur Verfügung offenen Forderungen, welche unberechtigt zurückgehalten werden, zeitnah zu realisieren. Diese Möglichkeit stellt das Gesetz seit dem 01. Mai. 2000 jedem Lieferanten und Unternehmer zur Verfügung, der berechtigte Forderungen gegenüber seinem Kunden schnell und außergerichtlich durchsetzen möchte.

Häufig werden Abnahmen und die damit verbundenen Abschlusszahlungen unter der Geltendmachung unberechtigter Rügen oder Mängel an der gelieferten Sache von Kunden zurückgehalten.

Wenn sich Lieferant und Kunde auf einen Sachverständigen geeinigt haben, steht einer beschleunigten Abwicklung hingegen nichts mehr im Wege.
Die Beauftragung des Sachverständigen hat immer über den Lieferanten oder Unternehmer zu erfolgen. Zu diesem Zweck schließen der Lieferant und der Sachverständige einen Vertrag. Dieser Vertrag ist regelmäßig ein Werkvertrag.

Der Sachverständige hat nun neutral und unabhängig zu prüfen, ob die beanstandeten Mängel an der Sache vorliegen. Hierbei ist der Sachverständige verpflichtet, in besonderer Weise objektiv und neutral den Sachverhalt zu prüfen. Der Gesetzgeber fordert, da der Sachverständige dem Lieferanten und dem Kunden gegenüber in gleicher Weise verpflichtet ist, die Fertigstellungsbescheinigung nach bestem Wissen und Gewissen zu erteilen.

Der Sachverständige, der im Vorfeld von beiden Seiten mit der Fertigstellungsbescheinigung beauftragt wird, hat unabhängig und neutral die Mängel oder Rügen an der Sache nach Einsicht aller Unterlagen und einem Ortstermin festzustellen.

Das Ergebnis wird im Anschluß beiden Parteien mitgeteilt. Für den Fall, dass die Mängel unberechtigt sind, kann der Lieferant seine Forderung kurzfristig durchsetzen. Sollte sich bei der Erstellung der Fertigstellungsbescheinigung herausstellen, dass die angegebenen Mängel vorhanden sind, so darf der Sachverständige die Bescheinigung nicht erteilen. Der Sachverständige ist in diesem Fall verpflichtet die Mängel mit einer kurzen Beschreibung schriftlich zu dokumentieren.